Concord AGB

1. Die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen Zustimmung schriftlich abgeändert oder ausgeschlossen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht verpflichtend, wenn ihnen der Verkäufer nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.
2a. Angebote sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung des Verkäufers verbindlich. Soweit Verkaufsangestellte oder Handelsvertreter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
2b. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Muster, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd maßgebend. An Abbildungen, Mustern, Zeichnungen, Entwürfen oder sonstigen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Teillieferungen sind im zumutbaren Umfang zulässig. Die Lieferfrist verlängert sich auch innerhalb eines Verzuges angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Derartige Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann vom Verkäufer eine Erklärung verlangen, ob er zurücktritt oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern will. erklärt sich der Verkäufer nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten.
4. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit den Vertragspflichten – innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch mit anderen Verträgen – in Verzug ist. Für den Verzug und Ausbleiben (Unmöglichkeit) der Lieferung haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften. Gerät der Verkäufer aus Gründen, die er zu vertreten hat, in Lieferverzug, so kann der Käufer lediglich für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalisierte Verzugsentschädigung in Höhe von 1 % des Lieferwertes, höchstens jedoch 5 % des Lieferwertes verlangen. Ein weiterer Verzugsschaden ist ausgeschlossen. Hat der Verkäufer im Übrigen Schadenersatz zu leisten, so beschränkt sich ein dem Käufer zustehender Schadenersatzanspruch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, höchstens aber 10 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung bzw. Nichtlieferung nicht rechtzeitig oder nicht-vertragsgemäß benutzt werden kann. Diese Einschränkungen gelten nicht, soweit der Verkäufer im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haftet. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen (Unmöglichkeit) hat der Verkäufer keinesfalls einzustehen. Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
5. Versandweg und -mittel sind der Wahl des Verkäufers überlassen. Die Versandkosten trägt der Käufer, es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes vereinbart. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Im Übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers, auf den Käufer über.
6. Die Preise verstehen sich stets zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Die Zahlung hat, soweit nicht anders vereinbart, binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto Kasse so zu erfolgen, dass dem Verkäufer der für den Rechnungsausgleich vereinbarte Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Bei Zahlung innerhalb 10 Tagen gewährt der Verkäufer 2 % Skonto, soweit ihm das Geld innerhalb dieser Frist gutgeschrieben worden ist. Der Verkäufer nimmt nur bei vorheriger Vereinbarung discontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann. Die Forderungen des Verkäufers werden dann unabhängig von der Laufzeit etwaiger hereingenommener oder gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die eine Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen. Bei Zahlungsverzug sind – unabhängig von der Geltendmachung weiteren Verzugsschadens – Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a., zu zahlen. Falls der Verkäufer in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist er berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Käufer ist jedoch berechtigt, dem Verkäufer nachzuweisen, dass infolge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Zinsen werden ab Fälligkeit erhoben. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind. Außerdem ist der Käufer zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Der Käufer kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.
7a. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises vor. Handelt es sich bei den verkauften Waren nicht um die erste Lieferung des Verkäufers an den Käufer, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. 7b. Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Zurücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch den Verkäufer liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies der Verkäufer ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Verkäufer ist berechtigt, nach Rücknahme der Kaufsache diese zu verwerten, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unter Übersendung der Unterlagen, mit denen ein Dritter seinen Eingriff legitimiert, z.B. eines Pfändungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gemäߧ 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den entstandenen Ausfall.
7c. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7d. Falls sich die fälligen Schulden des Käufers aus allen Vertragsverhältnissen mit dem Verkäufer nicht in angemessener Zeit und angemessener Höhe vermindern, ist der Käufer verpflichtet, auf Anfrage des Verkäufers diesen unverzüglich genau ins Bild zu setzen, welche Forderungen gegen wen wann in welcher Höhe auf ihn übergangen sind. Der Verkäufer ist in diesem Falle berechtigt, diese Forderungen selbst einzuziehen.
7e. Die Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Für die durch Verarbeitung oder Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. 7f. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen soweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer. 8a. Für Mängel haftet der Verkäufer wie folgt: Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb einer Woche durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen.
8b. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung. 8c. Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zugewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder Muster zur Verfügung zu stellen; andernfalls entfällt die Gewährleistung. 8d. Wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Fristverstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern, oder wenn die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist oder vom Verkäufer verweigert wird, so steht dem Käufer nach seiner Wahl das Recht zu, Rückgängigmachung (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. 8e. Durch etwa seitens des Käufers oder Dritte unsachgemäß vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
8f. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers, gleich aus welchen Rechtsgründen, ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere Vermögensschäden des Käufers. 8g. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadenursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der verkauften Ware zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs eine zugesicherte Eigenschaft fehlt und die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Käufer hier gegen abzusichern. 8h. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz für Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. 9a. Eine weitere Haftung auf Schadenersatz, als unter Ziffer 8 vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.
9b. Die Regelung gemäß Ziffer 8a. gilt nicht für Ansprüche gemäß den §§ 1,4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit. 9c. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. 10. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenen Streitigkeiten ist der Sitz des Verkäufers, zuständiges Amtsgericht Duisburg. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (-CSIG-).